©Satzung des Vereines
FURKAN Traditionspflege
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen: FURKAN Traditionspflege e.V.
- Der Sitz des Vereines ist in Berlin.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Satzungszweck ist die Betreuung und Unterstützung in Deutschland lebender Muslime und ihrer Angehörigen zur Vorbereitung auf den Sterbefall, im Falle des Ablebens und nach dem Ableben.
Insbesondere umfasst dies:
Der Verein betreut und unterstützt unter anderem die Bestattung des Verstorbenen. Die Bestattung von verstorbenen Muslimen richtet sich nach religionsspezifischen Vorgaben und ist eine gemein-schuldnerische Pflicht aller lebenden Muslime. Der Verein hilft den Bestattungspflichtigen nach geltendem Recht und setzt sich aktiv dafür ein, dass verstorbene Muslime unter Einhaltung der Gesetze bestattet werden und bei der Bestattung die Vorgaben des Islam Beachtung finden. Überdies leistet der Verein seelsorgerische Tätigkeiten für die Hinterbliebenen und für den Verstorbenen vor seinem Ableben. Z.B. in einem Krankenhaus.
2. Diese Zielsetzung und Zweck des Vereins wird insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen verwirklicht:
2.1 Beratung und Betreuung von Mitgliedern und deren im Rahmen des Antrages auf Mitgliedschaft benannten Angehörigen zur Vorbereitung auf den Sterbefall, im Falle des Ablebens und nach dem Ableben. Die benannten Angehörigen können auf Antrag verändert werden. (Streichung, Ergänzung) Diese Leistungen werden im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit des Vereins durch Fördermitglieder erbracht. Dabei werden die Unterschiede einzelner Glaubensrichtungen und Herkunftsländer berücksichtigt.
2.2 Der Verein kann die Angehörigen bei der Durchführung einer islamischen Bestattung auch finanziell unterstützen.
- Das Recht auf eine Unterstützung haben ausschließlich Mitglieder und deren in den Mitgliedsunterlagen benannten Angehörigen.
- Diese Unterstützung ist von den Angehörigen zu beantragen. Über jeden Antrag ist durch den Vorstand des Vereins oder ein dafür vom Vorstand benanntes Gremium zu entscheiden. Der Antrag und die Entscheidung müssen schriftlich vorliegen, die Zustimmung von mindestens 3 dazu in der Geschäftsordnung befugten Personen enthalten und in den Unterlagen des Vereins aufbewahrt werden.
- Für die Entscheidung wird eine Richtlinie zur Unterstützung Bedürftiger bei der islamischen Bestattung erlassen und in der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Aufsichtsrat muss der beschlossenen Richtlinie zustimmen.
- Diese Leistungen werden grundsätzlich durch Fördermitglieder erbracht. Zu den Leistungen zählen insbesondere die Kosten der Leichenschau, die Kosten der Leichenhalle, die Kosten der Überführung des Leichnams an andere Orte innerhalb Deutschlands und die Kosten des Bestattungsunternehmens.
- Im Ausnahmefall können auch Leistungen durch Dritte unterstützt werden, wenn dies nicht von Fördermitgliedern erbracht werden kann (z.B. Überführung in das Ausland)
- Direkte finanzielle Zuwendungen an die Angehörigen sind ausgeschlossen.
- Finanzielle Zuwendungen bzw. Aufträge erhalten nur vom Verein ausgewählte Bestatter
- Der Verein entscheidet über die finanzielle Unterstützung auf der Grundlage der Bedürftigkeit des Antragstellers und der finanziellen Lage des Vereins. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Unterstützung.
- Der Verein verwendet mindestens 3/5 (60%) seiner Einnahmen für den Geschäftszweck „Unterstützung Bedürftiger bei der islamischen Bestattung“. Höhere Anteile können auf der Grundlage des Finanzberichts und des Geschäftsberichts in der jährlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2.3 Der Verein bietet Kurse an, um Helfer und Unterstützer auszubilden bzw. zu unterweisen, die die in Punkt 2.1 formulierten Leistungen erbringen bzw. dabei Unterstützung leisten.
2.4 Für die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke soll Öffentlichkeitarbeit bei den Gläubigen und bei Behörden, Krankenhäusern, Hospizen, Friedhöfen, Pflegeeinrichtungen usw. durchgeführt werden, Ziel ist es, bessere Bedingungen für die Umsetzung der islamischen Bestattungskultur in Deutschland zu erreichen-
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.
- Der Verein unterscheidet zwischen folgenden Arten von Mitgliedern:
2.1 Mitglieder, die die Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen wollen. Diese Mitgliedschaft berechtigt zur Inanspruchnahme der in § 2 Punkt 2.1.und 2.2 genannten Leistungen
2.2 Fördermitglieder, die den Verein mit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit unterstützen.
2.3 Fördermitglieder, die im Rahmen der Unterstützung von Bedürftigen Leistungen erbringen.
2.4 Fördermitglieder die den Verein ideell oder finanziell unterstützen.
2.5 Eine Unterstützung des Vereins ist auch ohne Mitgliedschaft möglich.
2.6 Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen.
- Jedes Mitglied hat das Recht,
- an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
- Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen.
- an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen. Bestandteil des Antrages ist die Benennung der Begünstigten, nach § 3 Ziffer 2.1
- Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft usw.) müssen mit einer Frist von drei Monaten dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden, ohne dass dies die Beitragspflicht für das laufende Vereinsjahr berührt.
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Die Angehörigen eines Verstorbenen der Mitglied nach § 3 Ziffer 2.1. ist haben das Recht Leistungen zur Unterstützung von Bedürftigen nach dieser Ziffer zu beantragen.
- Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschuss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
- Bei Schäden haftet das Mitglied und nicht der Verein.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren/Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Dabei sind die Beiträge für die einzelnen Arten der Mitgliedschaft, einschließlich der Möglichkeit Erbringung von Sachleistungen zur regeln.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Aufsichtsrat
§ 8 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Den Geschäftsbericht einschließlich Finanzbericht entgegenzunehmen und zu beraten,
- Den Finanzplan entgegenzunehmen und zu beraten
- Die Richtlinie zur Unterstützung Bedürftiger bei der islamischen Bestattung bzw. deren Veränderungen zu beraten, zu beschließen
- Alle fünf Jahre den Vorstand zu wählen oder wiederzuwählen,
- über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 28 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung.
- Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
- Bericht des Vorstands mit dem Jahresbericht
- Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Finanzplanes für das laufende Geschäftsjahr,
- Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
- Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 40% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird. Der Aufsichtsrat ist befugt den Vorstand zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aufzufordern.
- Die Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von dem ersten Vorsitzenden unterzeichnet.
§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
- Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder (aktive Mitglieder/Fördermitglieder) und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand alleine.
- Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.
- Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
§10 Vorstand
- Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:
- 1. Vorsitzende
- 2. stellvertretende Vorsitzende, der auch gleichzeitig Kassenwart ist
- Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
- Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
- Der Vorstand arbeitet mit dem Aufsichtsrat des Vereins zusammen. Die Art der Zusammenarbeit ist in § 11 geregelt.
- Der Verein wird nach außen durch den ersten Vorsitzenden und seinen Stellvertreter vertreten. Die erste Vorsitzende und sein Stellvertreter sind einzelvertretungsberechtigt.
- Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von dem ersten Vorsitzenden unterzeichnet
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§ 11 Der Aufsichtsrat
- Der Aufsichtsrat arbeitet ehrenamtlich.
- Die Mitglieder des Aufsichtsrates
- Der Aufsichtsrat hat drei Mitglieder. Eine Erweiterung auf 5 Mitglieder kann mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Der Aufsichtsrat muss mindestens ein Mitglied haben, das einschätzen und überprüfen kann, ob die die Planung, Vorbereitung und Durchführung aller Tätigkeit des Vereins den islamischen Regeln entsprechen.
- Der Aufsichtsrat muss mindesten ein Mitglied haben, das einschätzen und überprüfen kann, ob die in der Satzung und in der Geschäftsordnung festgelegten Regeln des finanziellen Bereichs eingehalten werden. Dies betrifft insbesondere den Bereich der Zuwendungen an Bedürftige.
- Der Aufsichtsrat muss mindestens ein Mitglied haben, das aufgrund seiner geschäftlichen Erfahrungen die Abläufe und Kosten einer islamischen Bestattung einschätzen kann.
- Der Aufsichtsrat hat folgende Aufgaben;
- Er wirkt bei der strategischen Planung mit, über die in der Mitgliederversammlung entschieden wird. Dies betrifft insbesondere die Umsetzung des Geschäftszwecks und die Durchsetzung islamischer Regeln.
- Er berät den Vorstand zum Wirtschaftsplan der in der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Insbesondere Berät er über die satzungsgerechte Verwendung der Mittel.
- Bei wesentlichen Abweichungen vom Wirtschaftsplan ist die Zustimmung des Aufsichtsrates vom Vorstand einzuholen.
- Der Aufsichtsrat hat das Recht die Einhaltung gesetzlicher Regelungen bei der Arbeit des Vorstandes zu überprüfen. (z.B. DSGVO, steuerliche Regelungen)
- Er führt operative Kontrollen durch insbesondere einen vierteljährlichen Soll-Ist-Vergleich insbesondere bezüglich der Einhaltung des Wirtschaftsplanes.
- Der Aufsichtsrat hat das Recht Berichterstattungen vom Vorstand bei begründeten Anlassen abzufordern.
- Er bestellt den Kassenprüfer.
- Für besondere Geschäften ist die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen (z.B. Grundstückskauf, Darlehensaufnahme)
- Er kann die repräsentative Außenvertretung bei besonderen Anlässen übernehmen
§ 12 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an einen gemeinnützigen Verein oder eine islamische Religionsgemeinschaft In letzten Mitgliederversammlung erfolgt der Beschluss dazu mit einfacher Mehrheit.
- Ist keine Mitgliederversammlung mangels Mitglieder möglich fließt das Vermögen an Furkan Bestattungen oder Islamic Relief Deutschland eV
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