§ 1 Ziel des Bestattungshilfsvereines Furkan Traditionspflege eV

Der Bestattungshilfe Furkan Traditionspflege eV (nachfolgend BKV genannt) ist ein zweckgebundener Verein e. V., der Unterstützung und Solidarisierung zwischen den Mitgliedern organisiert, mit dem Ziel, ihre Mitglieder und deren Familienangehörige ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs bei den Bestattungskosten zu unterstützen. Der Verein ist keine Versicherung. Es besteht kein Rückkaufswert.

§ 2 Mitgliedschaft

1. Mitglied können alle Menschen werden, die das 18. Lebensalter vollendet haben. Geschäftsunfähige und beschränkt geschäftsfähige Personen dürfen mit Zustim mung des gesetzlichen Vertreters Mitglied werden.

2. Das Mitglied muss seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland haben. 3. Das Mitglied hat bei Beginn der Mitgliedschaft eine Aufnahmegebühr an den Verein im Sinne des § 5 zu entrichten.

§ 3 Aufnahme der Mitgliedschaft

1. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Vorstandsbeschluss des Vereins. Für den Antrag ist das vorgedruckte Antragsformular der BHV zu verwenden.

2. Die Aufnahme von Mitgliedern, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, erfolgt nach Vorlage eines ärztlichen Attests und einer Bestätigung, wonach diese Mitglieder nicht lebensbedrohlich erkrankt sind. a) Falls der/die Antragsteller/-in auf dem Mitgliedsantrag keine Auskunft über mögliche Krankheiten gibt, wird (ungeachtet des Alters) ein ärztliches Attest angefordert.   b) Liegt eine schwerwiegende Krankheit vor, die durch ärztliche Befunde bestätigt ist, wird die Höchstgebühr gemäß §5.1 erhoben. 

3. Der Antrag ist samt den erforderlichen Unterlagen an die Geschäftsadresse des Vereins Pankower Allee 86, 13409 Berlin zu senden. Es werden nur wahrheitsgemäß, vollständig ausgefüllte und mit sämtlichen erforderlichen Unterlagen versehene Antragsformulare bearbeitet. 4. Es besteht kein Anspruch auf die Aufnahme der Mitgliedschaft. Der Vorstand des Vereins kann den Mitgliedschaftsantrag ablehnen. Die Begründung der Ablehnung ist nicht erforderlich.

§ 4 Beginn der Mitgliedschaftsrechte

Die Mitgliedschaftsrechte beginnen erst, wenn:

1. sämtliche in § 3 genannten Bedingungen erfüllt sind,

2. Damit die Anmeldegebühr per Lastschrift abgebucht werden kann, muss die Einwilligung des Kontoinhabers für den Lastschrifteinzug erfolgen. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt erst 90 Tage nach Zahlungseingang auf unserem Konto, es sei denn, ein tödlicher Unfall liegt vor oder der/die Antragsteller/-in hat gemäß

§3.2b unter Angabe der Krankheit die Höchstgebühr bezahlt.   

§ 5 Aufnahmegebühren

1. Um frühe Mitgliedschaften zu fördern, variiert die Anmeldegebühr je nach Altersklasse. Es gelten folgende Anmeldegebühren: Bei der Aufnahme sind folgende Aufnahmegebühren an den Verein gestaffelt nach Altersgruppen zu entrichten: Es gilt die jeweils gültige und aktuelle Beitragsordnung.

2. Der Übergang von der Familienangehörigkeit auf die Vollmitgliedschaft befreit die nicht von der Zahlung einer Aufnahmegebühr. Das Mitglied ist verpflichtet, einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu stellen und den jeweiligen Jahresunkostenbeitrag zu leisten.

§ 6 Jahresunkostenbeitrag und Zahlungsbedingungen

1. Der Jahresunkostenbeitrag ist von jedem Mitglied im Voraus zu zahlen. Der voraussichtliche Jahresbetrag wird vom Vorstand des Vereins festgelegt. Der Beitrag eines Jahres setzt sich zusammen aus den Verwaltungskosten und den anteiligen Kosten, die in dem Jahr vor der Erhebung des Jahresunkostenbeitrages für Bestattungen von Mitgliedern und damit zusammenhängenden Ausgaben entstanden sind. Die Kosten werden paritätisch auf alle Mitglieder aufgeteilt. Mit Ablauf des jeweiligen Jahres erfolgt dann die genaue Jahresunkostenbeitragsrechnung.

2. Der Jahresunkostenbeitrag wird grundsätzlich per Einzugsermächtigung von dem Konto des Mitglieds abgebucht. Bei Rücklastschriften trägt das Mitglied die entstehenden Kosten.

3. Der Jahresunkostenbeitrag ist von allen Mitgliedern, die bis zum 1. November des jeweiligen Jahres Mitglied der BHV geworden   sind, zu entrichten. Die Unterstützung der BHV entfällt, wenn das Mitglied den Jahresunkostenbeitrag bis zum angegebenen Termin nicht gezahlt hat.

4. Die Aussetzung der Unterstützungen hebt die Verpflichtung zur Zahlung der rückständigen Jahresunkostenbeiträge nicht auf.

§ 7 Begünstigter Personenkreis

1. Für folgende Personen können Unterstützungen der BKV bewilligt werden: a) das Mitglied und der/die Ehegatte/in; b) unverheiratete Kinder des Mitgliedes unter 18 Jahren, die kein eigenes Einkommen haben.   c) behinderte Kinder des Mitgliedes mit einem GdB von mindestens 70 %. 2. die oben genannten Personen verlieren ohne vorherige Ankündigung die Unterstützung der BHV, soweit die nach Abs. 1  erforderlichen Voraussetzungen wegfallen.

§ 8 Möglicher Unterstützungsumfang für Mitglieder

1. Im Sterbefall ist die BKV zu benachrichtigen, dann entscheidet der Vorstand des Vereins, ob Unterstützungen erbracht werden können. Sofern der Vorstand Unterstützungen bewilligt, wird ausschließlich durch die   BHV ein Vertragsbestattungsinstitut mit der Erbringung folgender Aufgaben beauftragt:

a) sämtliche Behördenangelegenheiten,

b) Vorbereitung des Leichnams entsprechend den islamischen Vorschriften, c) die Einsargung des Leichnams entsprechend den europäischen Standards

2. Grundsätzlich bestimmt der Vorstand die tatsächlichen Unterstützungsumfang bzw. die Höhe der Kostenfreigabe. Die BKV kann insgesamt nur die entstandenen Kosten in Höhe von 2.000 € bis zum Zielflughafen übernehmen.

3. Für diejenigen, die in einem EU-/EWR-Land oder in der Schweiz bestattet werden, können Kosten von bis zu 2.000 € übernommen werden.

4. Diejenigen, die außerhalb eines EU-/EWR-Landes oder der Schweiz verstorben sind, können in ein EU-/EWR-Land oder in die Schweiz überführt und bestattet werden, soweit die Kosten 2.000 € nicht übersteigen.

5. Im Sterbefall außerhalb des Wohnsitzes werden die Kosten des Verstorbenen für die Bestattung in einem anderen Land bis zu 2.000 € übernommen.

6. Für diejenigen, die außerhalb eines EU-/EWR-Landes oder der Schweiz verstorben sind und dort bestattet werden sollen, werden von der BHV (bei Vorlage der Zahlungsnachweise) die Kosten bis zu 750 € übernommen, wenn nach der Ausstellung des Todesscheins nicht mehr als sechs Monate vergangen sind.

7. Bei Fehl-, oder Todgeburten können nur die Bestattungskosten in einem EU-/EWR-Land oder in der Schweiz übernommen werden. 

8. Folgende Dokumente und Belege müssen dem vorgegebenen Vertragsbestattungsinstitut zur Verfügung gestellt werden:    Personalausweis, Pass, Totenschein bzw. Todesbericht, die Heiratsurkunde (international gültige, ansonsten mit Übersetzung ins   Deutsche), der Mitgliedsausweis bzw. Mietgliedsnummer.

 9. Für die durch die Nichtvorlage der in Abs. 7 aufgezählten Dokumente entstehenden Kosten kann die BHV keine Haftung übernehmen. 10. Für eventuelle Verzögerungen oder Verspätungen, die nicht auf das Verschulden der BHV zurückzuführen sind und insbesondere   bedingt durch Feiertage, wegen den Fluggesellschaften oder den Bestattungsunternehmen entstehen, übernimmt die BHV keine   Haftung.

§ 9 Mitteilungspflicht der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Angaben bezüglich seiner Person und seiner Familienmitglieder vollständig und wahrheitsgemäß der BKV   mitzuteilen. Die BKV übernimmt keine Verantwortung für die aufgrund der fehlenden Angaben/Unterlagen resultierenden Nachteile.

2. Jedes Mitglied hat Namens- und Wohnungsänderungen anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so genügt für eine Willenserklärung, die dem Mitglied gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an den zuletzt bekannten Namen und  die zuletzt bekannte Adresse. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen.

§ 10 Anspruch auf Unterstützungen

Die Mitglieder (Unterstützungsempfänger) haben keinen Rechtsanspruch auf die Unterstützungen der BKV. Auch durch wiederholte oder regelmäßige Unterstützungen kann ein Rechtsanspruch gegen die BKV nicht begründet werden. Alle Unterstützungen der BKV werden freiwillig gewährt und bedürfen eines Vorstandsbeschlusses. Nach Vorstandbeschluss kann der BKV für die Beisetzung bedürftiger (alleinstehender) Nichtmitglieder nach islamischen Riten sorgen.

§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod. Im Sterbefall des Hauptmitgliedes kann der/die Ehepartner/in die   Mitgliedschaft weiterführen, indem er/sie die Familienmitgliedschaft aktualisiert. Die Mitgliedschaftsübernahme des verstorbenen Hauptmitgliedes muss durch den noch lebendigen Ehepartner schriftlich ausgehen. 2. Jedes Mitglied kann die Mitgliedschaft zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und im laufenden Kalenderjahr bei der BHV eingegangen sein. 3. Mitglieder verlieren ihre Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung, wenn die BHV nach Beginn der Mitgliedschaft feststellt, dass diese oder eines der Familienmitglieder vor Beginn der Mitgliedschaft lebensbedrohlich krank waren. In solchen Fällen kann die BHV keinerlei Kosten nach § 10 übernehmen. Familienangehörige, die über das Mitglied regulär die Mitgliedschaft besitzen, sind in solchen Fällen vom Ausschluss der Mitgliedschaft ausgenommen. 4. Die Mitgliedschaft endet mit Wirkung für die Zukunft, wenn die Mitgliedschaftvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1-2 zum Zeitpunkt der   Antragstellung nicht vorlagen bzw. wenn sie später weggefallen sind. 5. Das Mitglied kann seitens des Vorstands des Vereins ausgeschlossen werden, wenn insbesondere a) ein grober Verstoß des Mitglieds gegen islamische Grundsätze vorliegt oder b) das Mitglied nach Zahlungsaufforderung und Zahlungserinnerung den Beitrag nicht beglichen hat. 6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds. Eine Rückzahlung entrichteter Beiträge entfällt.

§ 12 Sonstige Bestimmungen

1. Bei Unstimmigkeiten zwischen den Mitgliedern und der Verwaltung der BHV ist ausschließlich der Vorstand des Vereins zuständig.

2. Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen sind unwirksam.    

3. Sollten einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam sein, so bleibt die AGB im Übrigen wirksam.

§ 13 Gerichtsstand

Hat das Mitglied seinen Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Wohnsitz des Mitgliedes nicht ausschließlicher Gerichtsstand. Ausschließliche Gerichtsstände, z. B. für das gerichtliche Mahnverfahren, bleiben unberührt.

§ 14 Anwendbares

Recht: Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Mitglied und der BHV gilt deutsches Recht. § Absatz 15: Satzungsänderungen durch den Verein: Der BHV-Vorstand ist befugt, einseitig Änderungen der AGB bei Gesetzesänderungen, Änderungen der Rechtsprechung oder Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse vorzunehmen. Die Änderungen gelten für alle FURKAN-Mitglieder mit Beginn des neuen Kalenderjahres. Anstelle des Einverständnisses des Vertragspartners tritt die Erklärungsfiktion gem. § 308 Nr. 5 BGB. d